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Digitalpaket II ab 1.7.2021

Umsatzsteuerliche Herausforderung für Onlinehändler mit Aussicht auf Erleichterung
ein Beitrag von Dr. Mario Wagner, Steuerberater und Partner von SCHOMERUS
 

Die Umsatzbesteuerung des E-Commerce befindet sich zurzeit insgesamt im Umbruch. Das sogenannte „Digitalpaket II“ gilt dabei als wichtiger Schritt zur Etablierung eines finalen EU-einheitlichen Mehrwertsteuersystems. Es trägt dabei vor allem dem starken Anstieg des Onlinehandels und der Missbrauchsbekämpfung in diesem Zusammenhang Rechnung. Mit der Umsetzung des Digitalpakets II sehen sich sämtliche Onlinehändler fundamentalen Änderungen im grenzüberschreitenden B2C-Handel in der EU ausgesetzt: Aus Versandhandelsumsätzen werden sogenannte „innergemeinschaftliche Fernverkäufe“, die landesspezifischen Lieferschwelle entfallen, eine für sämtliche Umsätze in der EU ansetzende Geringfügigkeitsschwelle wird eingeführt. Hinzu kommt als wesentlicher Kern der Reform, dass Onlinehändler ein neues Besteuerungsverfahren nutzen können, mit dem Registrierungsplichten in den Kundenstaaten vermieden werden.


Im Hamburg@work Online-Event am 27. April 2021 wird Steuerberater Dr. Mario Wagner eine ausführliche Bestandsaufnahme zum Thema machen, Praxistipps für Onlinehändler, die im grenzüberschreitenden B2C-Handel tätig sind, geben und deine Fragen beantworten.
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Konkret ermöglichen es die neuen Besteuerungsverfahren, Umsätze an Endverbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten zentral in Deutschland anzumelden und sogar die fällige Umsatzsteuer in Deutschland abzuführen. Wählt ein Onlinehändler eines oder gegebenenfalls mehrere der neuen Verfahren, braucht er bei den ihm bekannten Finanzbehörden seines Ansässigkeitsstaats nur „eine einzige Stelle anzulaufen“ (engl.: One-Stop-Shop). Je nachdem ob Gemeinschaftsware oder aus Nicht-EU-Staaten stammende Ware mit einem Warensendungswert von maximal 150,00 Euro verkauft werden, ist demgemäß von „One-Stop-Shop“ (kurz: OSS) beziehungsweise von „Import-One-Stop-Shop“ (kurz: IOSS) die Rede. Wichtig ist, dass die einzelnen Verfahren EU-weit einheitlich anzuwenden sind, also entweder für sämtliche B2C-Umsätze in allen anderen EU-Staaten oder gar nicht. Soweit Onlinehändler auch Dienstleistungen an Endverbraucher in der EU erbringen (zum Beispiel Verkauf von Downloads) sind auch diese im OSS-Verfahren zu melden, wenn die Option gewählt wurde.

Weitere Änderungen in diesem Kontext betreffen die Betreiber elektronischer Schnittstellen (Portale, Onlinemarktplätze, Plattformen etc.). In bestimmten Konstellationen bleibt die elektronische Schnittstelle nicht mehr nur Vermittler von den B2C-Umsätzen der Onlinehändler, sondern wird selbst als Teil der Liefer-/Umsatzkette angesehen. Für deutsche Onlinehändler bedeutet dies, dass sie Drittlandsware bis zu einem Warensendungswert von maximal 150,00 Euro nicht mehr an den bestellenden Endverbraucher umsatzsteuerlich liefern und abrechnen, sondern an die jeweils für den Verkauf genutzte Plattform, Portal o. Ä., und diese elektronische Schnittstelle im Anschluss die B2C-Lieferung ausführt.   

Für betroffene Unternehmen bedeuten diese Änderungen, dass die weitere Entwicklung der sich gerade konkretisierenden Vorstellungen der beteiligten Finanzbehörden (Bundeszentralamt für Steuern und Zoll) beobachten müssen. Dies dient einerseits dem Zweck, sich gegebenenfalls ab dem 1. April 2021 rechtzeitig für die neuen Verfahren anmelden zu können. Andererseits ist dies der Notwendigkeit geschuldet, so früh wie möglich, die mit den umsatzsteuerlichen Änderungen verbundenen erheblichen organisatorischen und systemseitigen Veränderungen (IT, ERP-Software, Compliance) rechtzeitig anzustoßen.